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Landtag von Baden-Württemberg

Kleine Anfrage

des Abg. Dr. Ulrich Noll FDP/DVP

und

Antwort

des Ministeriums für Arbeit und Soziales

Einhaltung der Hilfsfristen in Baden-Württemberg

Kleine Anfrage

Ich frage die Landesregierung:

1. In wie vielen der 37 baden-württembergischen Rettungsdienstbereichen wurde die gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfrist in den Jahren 2003 bis 2006 eingehalten (bitte jeweils Anzahl der Einsätze pro Rettungsdienstbe- reich und Prozent der Hilfsfristeinhaltung angeben)?

2. Wie wird Beginn und Ende der Hilfsfrist in Baden-Württemberg definiert?

3. Sollte nach ihrer Auffassung eine bundeseinheitliche Definition angestrebt werden, um die Vergleichbarkeit unter den Bundesländern überhaupt zu ermöglichen?

14. 12. 2007

Dr. Noll FDP/DVP

Begründung

Die finanzielle Situation der Rettungsdienstorganisationen hat sich seit vielen Jahren permanent verschlechtert, da die Deckelung der Entgelte im Rettungs- dienst den Trägeranteil in eine Dimension getrieben hat, die viele Träger schlicht überfordert. Dadurch können zum Teil die gesetzlichen Hilfsfristen nicht mehr eingehalten werden. Eine Untersuchung des sächsischen Innenministeriums vom 13. Juli 2007 hat ergeben, dass im Jahre 2006 die gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfrist in nicht einem Stadt- oder Landkreis im Freistaat Sachsen eingehalten wurde. In den drei Jahren davor wurde sie nur im Stadtkreis Leipzig eingehalten. Wie stellt sich die Situation in Baden-Württemberg dar?

A n t w o r t

Mit Schreiben vom 3. März 2008 Nr. 51–0141.5/14/2178 beantwortet das
Ministerium für Arbeit und Soziales die Kleine Anfrage wie folgt:
Ich frage die Landesregierung:
1. In wie vielen der 37 baden-württembergischen Rettungsdienstbereichen wurde die gesetzlich vorgeschriebene Hilfsfrist in den Jahren 2003 bis 2006 eingehalten (bitte jeweils Anzahl der Einsätze pro Rettungsdienstbe- reich und Prozent der Hilfsfristeinhaltung angeben)?
Wie aus beigefügter Tabelle ersichtlich ist, wurde die gesetzliche Hilfsfrist nach § 3 Absatz 2 Satz 6 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) in Baden-Württemberg

im Jahr 2003 in 15 Rettungsdienstbereichen
im Jahr 2004 in 17 Rettungsdienstbereichen
im Jahr 2005 in 16 Rettungsdienstbereichen
im Jahr 2006 in 13 Rettungsdienstbereichen

eingehalten.

Hierbei ist auf Folgendes hinzuweisen:

  • Die Hilfsfrist ist eine planerische Größe. Das heißt, der Bereichsausschuss muss im Vorhinein abschätzen, wie sich die zu erwartenden Notfalleinsätze im Folgejahr im Rettungsdienstbereich entwickeln. Manche insoweit rele- vanten Faktoren (z. B. Auswirkungen größerer Straßenbaumaßnahmen) sind im Voraus schwer kalkulierbar. Auch ist das zwischen 2003 und 2006 um rund 6 % gestiegene Einsatzaufkommen bereichsbezogen prognostisch nur schwer zuzuordnen.
  • Kleinste Überschreitungen der Hilfsfristgrenze (bereits im Sekundenbereich) führen zu statistisch relevanten Hilfsfristüberschreitungen: Bezogen auf das letzte Jahr der Erhebung – 2006 – wurde die Hilfsfrist in 6 Rettungsdienstbereichen mit einer Überschreitung von bis zu maximal 1 Minute nur knapp verfehlt.
  • Der Landesausschuss für den Rettungsdienst als oberstes Steuerungs- und Planungsgremium im Rettungsdienst hat bereits frühzeitig die von ihm eingerichtete Arbeitsgruppe Wirtschaftlichkeit beauftragt, Hinweise zur verbesserten Einhaltung der Hilfsfrist für die Bereichsausschüsse dergestalt zu erarbeiten, dass organisatorische Wirkbereiche wie z. B. das Ausrückverhalten, die bestehenden Alarmierungswege und die Leitstellen- „Intelligenz“ optimiert werden. Die Leistungsträger im Rettungsdienst haben angekündigt, in Kürze ein Empfehlungspapier zur Abstimmung in der Arbeitsgruppe Wirtschaftlichkeit vorzulegen.
  • Unabhängig davon haben alle verantwortlichen – paritätisch mit Vertretern der Kosten- und Leistungsträger besetzten – Bereichsausschüsse, in deren Zuständigkeitsbereich die Hilfsfrist nicht eingehalten wurde, mitgeteilt, schon jetzt Maßnahmen zur Verbesserung der Hilfsfrist eingeleitet oder ins Auge gefasst zu haben. Die unteren Verwaltungsbehörden bei den Land- ratsämtern und Stadtkreisen wurden in ihrer Funktion als Rechtsaufsichts- behörden gebeten, den Erfolg dieser Maßnahmen zu überwachen und künftig sicherzustellen.
  • Obwohl im Rahmen der Umfrage bei den Bereichsausschüssen nicht abgefragt, haben 2 Bereichsausschüsse mitgeteilt, dass bei ihnen die Hilfsfrist im Jahr 2007 neuerdings eingehalten wird.


2. Wie wird Beginn und Ende der Hilfsfrist in Baden-Württemberg definiert? § 3 Abs. 2 Satz 6 RDG bestimmt, dass die Hilfsfrist aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen soll. Aufbauend hierauf legt der Rettungsdienstplan 2000 Folgendes fest: Die Vor- gaben zur Einhaltung der Hilfsfrist sind erfüllt, wenn sie in 95 % aller Einsätze im Zeitraum eines Jahres im gesamten Rettungsdienstbereich eingehalten wird. Unter die 5 %-Toleranzgrenze fallen neben den nicht beeinflussbaren Ausnahmesituationen (höhere Gewalt) insbesondere auch verkehrsbedingte Ausnahmesituationen. Unter diesen strengen Vorzeichen darf nur in einem von 20 Fällen die Hilfsfrist überschritten werden.

Die Hilfsfrist bezeichnet hierbei den Zeitraum zwischen dem Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle und dem Eintreffen des Rettungs- dienstes am Notfallort an Straßen (also den wesentlichen Teil des Zeitraums, der einer organisatorischen Beeinflussung im Rettungsdienst zugänglich ist). Der „Eingang der Notfallmeldung“ beschreibt in diesem Zusammenhang den Zeitpunkt, ab dem der Disponent in der Rettungsleitstelle aufgrund der eingegangenen Informationen über das Notfallereignis in der Lage ist, mit der Disposition der Rettungsfahrzeuge zu beginnen.

3. Sollte nach ihrer Auffassung eine bundeseinheitliche Definition angestrebt werden, um die Vergleichbarkeit unter den Bundesländern überhaupt zu ermöglichen?

Die Definition der Hilfsfrist wird in Rettungsdienstgesetzen, Landesrettungs- dienstplänen, Rechtsverordnungen sowie Erlassen der Verwaltung der Länder vorgegeben. Der Begriff der Hilfsfrist wird hierbei unterschiedlich definiert:

Beginn der Hilfsfrist:

Je nach Land beginnt die Hilfsfrist mit
– dem Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle,
– dem Ende des Notrufgesprächs/Beginn der Disposition,
– der Alarmierung des Rettungsmittels oder
– dem Ausrücken des Rettungsmittels.
Dauer der Hilfsfrist:
Die Dauer der Hilfsfrist divergiert in den einzelnen Ländern. Einzelne Länder kennen keine gesetzliche Hilfsfrist.

Berechnungsmodus der Hilfsfrist:

Manche Länder schreiben eine durchschnittliche Eintreffzeit (Fahrzeit) vor. Dies erlaubt, dass lange Fahrzeiten durch kurze kompensiert werden können. Demgegenüber darf in anderen Bundesländern keine Kompensation stattfinden. Letzteres bedeutet ein deutlich höheres Sicherheitsniveau für den einzelnen Patienten, da maximale Eintreffzeiten festgelegt werden.
Unterschiede zwischen urbanen und ländlichen Gegenden:
Während vornehmlich in Flächenländern dieselbe Frist für urbane und ländliche Regionen gilt und außer der 5-prozentigen Toleranz keine Ausnahmen von der Hilfsfristeinhaltung bestehen, gilt in manchen Ländern für ländliche Gebiete eine längere oder für entlegene Gebiete gar keine Hilfsfrist (Ausnahmegebiete) bzw. liegen die Zielerreichungswerte dort unter 95 %. Da die Ausgestaltung des Rettungsdienstes im Rahmen der föderalen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland Aufgabe der Länder ist, wäre eine bundes- einheitliche Hilfsfristdefinition nur bei freiwilliger Übereinkunft aller Länder hinsichtlich der o. g. Hilfsfristkriterien machbar. Dieses zu erreichen, erscheint der Landesregierung politisch wenig realistisch.

Dr. Stolz

Ministerin für Arbeit und Soziales

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