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Thesen des Arbeiter Samariter Bundes (ASB) zur Situation des Rettungsdienstes in Baden Württenberg mit kritischen Anmerkungen von Christoph Eisenmann

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5. Notärztliche Versorgung

5.1. Trägerschaft der notärztlichen Versorgung

Die Trägerschaft der Notärzte obliegt den hierfür geeigneten Kliniken, niedergelassene Ärzte können mitwirken. Die Trägerschaft für das Notarzteinsatz- Fahrzeug (NEF) liegt, wie die Trägerschaft für die Notfallrettung, bei den Leistungsträgern. Der „selbstfahrende Notarzt“ stellt keine nachhaltige Entwicklung in der Notfallversorgung dar. Der Notarzt benötigt auf der Fahrt und am Schadensort einen qualifizierten Helfer. Es ist zu hinterfragen, ob, abweichend von den meisten Rettungsdienstgesetzen, dieser Rettungsassistent sein muß.

Anmerkung:

Dieser Sachverhalt ist wirklich zu hinterfragen. Es macht keinen Sinn einen Arzt allein zu einem Notfall zu schicken. Eine Reanimation z.B. ist auch von einem qualifizierten Notarzt nicht alleine effektiv durchzuführen. Man muß sich aber fragen ob ein Helfer eines Notarztes eine solch umfassende Ausbildung benötigt, da er niemals im Bereich der Notkompetenz tätig werden wird. Allgemein ist anzumerken, daß das Notarztsystem in Deutschland einmalig weltweit ist.In anderen Ländern (z.B. Schweiz) wird das Rettungswesen durch gutausgebildetes nichtärztliches Rettungsdienstpersonal durchgeführt, ohne daß es zu Qualitätseinbusen kommt. Die Tätigkeit im Rettungsdienst beschränkt sich auf verhältnismäßig wenige ärztliche Massnahmen. Es gilt die Transportfähigkeit herzustellen und zu erhalten. In den weitaus meisten Fällen ist ein Notarzt unnötig, z.B. stellt eine Reanimation eine nach Plan ablaufende Standardtätigkeit dar, wo ärztliches Wissen nicht nötig ist. Es kommt eine geringe Anzahl vom Medikamenten zum Einsatz, und diese kann von gutausgebildeten nichtärztlichem Personal genausogut beherscht werden. Eine ärztliche Leitung ist sicherlich erforderlich. Ein massiver Einsatz von Notärzten ist aber aus Kostengründen zu hinterfragen. Durch Einsatz moderner Telekommunikationseinrichtungen wie Übertragung z.B. eines EKG an einen Arzt in einer Leitstelle, Übermitteln von Bildern kann der Einsatz von ärztlichem Personal reduziert werden. Diese Vorgehensweise ist z.B. Standard in den USA Es muss hinterfragt werden ob unser Notarztsystem unter berücksichtigung der Kosten so noch tragbar ist.

5.2. Versorgungsniveau

Der Arzt am Schadensort ist im weltweiten Vergleich eher eine ungewöhnliche Regelung. Baden-Württemberg ist eines der wenigen Ländern, die für den NEF und somit den Notarzt eine eigene Hilfsfrist definiert haben. Diese Hilfsfrist ist definitionsgleich mit der Hilfsfrist für die Notfallrettung. Diese Hilfsfrist ist planerisch in nahezu keinem Rettungsdienstbereich einzuhalten, da die notwendigen Kliniken nicht vorhanden sind und niedergelassene Ärzte sich nicht am Rettungsdienst beteiligen wollen oder aufgrund der hohen Eingangsvoraussetzungen nicht beteiligen können.

Anmerkung:

Siehe Anmerkung oben.

These 55

Der Notarzt vor Ort ist in Baden-Württemberg ein wichtiger und nachhaltiger Bestandteil des Rettungssystems. Auch zukünftig müssen Notärzte an der Notfallrettung maßgeblich vor Ort, aber auch bei der Festlegung und Überwachung von Versorgungsstandards beteiligt sein.

Anmerkung: Siehe Anmerkung oben. Es ist eher wahrscheinlich das standespolitische Erwägungen den ASB zu dieser Aussage bewegen. Tatsache ist das es im Rettungsdienst um eine genormte Tätigkeit handelt. Ein Rettungswagen erhebt nicht den Anspruch eine mobile Klinik zu sein. Die Aufgaben des Rettungsdienstes ist es die Transportfähigkeit eines Patienten herzustellen und diesen einem Arzt zuzuführen. Dabei fallen einige wenige Ärztliche Massnahmen an, wie z.B. das Legen eines peropheren Zugangs, der Schmerzbekämpfung, erstellen einer Verdachtsdiagnose. In den allermeisten Ländern wird diese Tätigkeit von nichtärztlichem Personal durchgeführt. Wir leisten uns ein kostspieliges System und stähnen über die enormen Kosten. Dabei wäre die Lösung relativ einfach würden wir über den Tellerrand hinausschauen. Die Schweiz läßt grüßen.

These 55

Der Notarzt vor Ort ist in Baden-Württemberg ein wichtiger und nachhaltiger Bestandteil des Rettungssystems. Auch zukünftig müssen Notärzte an der Notfallrettung maßgeblich vor Ort, aber auch bei der Festlegung und Überwachung von Versorgungsstandards beteiligt sein.

Anmerkung: Siehe Anmerkung oben. Es ist eher wahrscheinlich das standespolitische Erwägungen den ASB zu dieser Aussage bewegen.

These 56

Mit der Novellierung des Rettungsdienstgesetzes wurde eine neue, zweite Hilfsfrist für Notärzte geschaffen. Die Übertragung der Hilfsfristdefinition von der Notfallrettung auf den Notarzt hat zu unlösbaren Problemstellungen geführt. Die bestehende Struktur der Notarztversorgung ist unter allen Umständen zu bewahren. Die Bereithaltung von nicht niedergelassenen Ärzten an Standorten zur Einhaltung der Hilfsfrist ist nicht nachhaltig.

Anmerkung:

Bedeutet das: Wird ein Krankenhaus an einem Ort geschlossen, das dann auch der Notarztdienst eingestellt wird? Lieber keinen Rettungsdienst als einen Rettungsdienst ohne Arzt? Es gibt Beispiele in Deutschland, wo Notärzte auf Rettungswachen stationiert sind. Gibt es keine niedergelassenen Ärzte, die einen Fachkundenachweis besizten, dann rettet man halt nicht? Andere Bundesländer verfahren da prakmatischer. Hilfsorganisationen, Bereichsausschüsse argumentieren: Wir haben keine Notärzte, also gibt es in dieser Stadt keine Wache. Das die Wachen Notärzte anstellen könnten, oder die nichtärztlichen Mitarbeiter Kompetenzen, z.B. per Delegation übernehmen könnten. Über diese Möglichkeiten wird nicht nachgedacht.

5.3. Leitender Notarzt – Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Baden-Württemberg versucht, mit dem Institut des Leitenden Notarztes den in anderen Bundesländern häufiger zu findenden Ärztlichen Leiter des Rettungsdienstes zu ersetzen. Dieser Ansatz hat zwei Folgen: zum einen ist die Funktion des Leitenden Notarztes, der vom zuständigen Landrat ernannt wird, nicht ausreichend von den Kostenträgern dotiert, zum anderen liegt seine Aufgabe in dem unklaren Zwischenbereich zwischen privater und öffentlicher Notfallvorsorge. Eine Vergütung durch die Öffentliche Hand erfolgt nicht.

Gleichzeitig soll der Leitende Notarzt Aufgaben in der Qualitätssicherung des Rettungsdienstes übernehmen, obwohl er kommunal bestellt ist und mit den Trägern der Notfallrettung in keiner rechtlichen Beziehung steht. Dies ist besonders deshalb problematisch, da das Gesetz keine Unterscheidung zwischen medizinischer Qualität und der Prozessqualität der Organisation der Notfallrettung trifft.

These 57

Das Institut des Leitenden Notarztes ist Bestandteil der öffentlichen Notfallvorsorge. Es ist daher zu fordern, daß der Leitende Notarzt nicht nur von kommunalen Strukturen bestellt sondern auch vergütet wird.

Anmerkung:

Oder vom Rettungsdienst. Z.B. durch die Rettungsleitstellen, oder das Land. These 58

Der Leitende Notarzt hat im Katastrophenfall und in einem – noch legal zu definierenden – Großschadensfall Weisungsrecht gegenüber seinen ärztlichen Kollegen. Der Leitende Notarzt ist nicht Bestandteil der Notfallrettung,.

Anmerkung:

Was soll den das? Der lt. Notarzt als Bestandteil des Katastrophenschutzes?

These 59

Die Notfallrettung stellt eine ärztliche Hilfstätigkeit dar. Es ist daher zwingend geboten, einen Legalakteur für die ärztliche Haupttätigkeit zu definieren. Dieser ist der Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes.

Anmerkung:

Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes: Diese Position sollte in jedem Rettungsdiestbereich geschaffen werden. Eine der Hauptaufgaben wäre die Festlegung von Richtlinien für das Personal, die Schulung und die Kontrolle der Mitarbeiter, die Delegation von Kompetenzen und als ärztlicher Einsatzleiter.

These 60

Vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Trägervielfalt im Rettungsdienst ist es nicht möglich, den Ärztlichen Leiter bei einem Träger anzusiedeln, da dies seine neutrale Stellung gegenüber den Leistungserbringern in Frage stellen müßte. Im Rahmen des gegenwärtigen Systems ist der Ärztliche Leiter des Rettungsdienstes beim Land Baden-Württemberg, ggf. bei den Regierungspräsidien anzusiedeln.



Anmerkung:

Eine Ärztliche Kontrolle des Rettungsdienstes ist unabdingbar. Es kann nicht angehen das Ärzte und nichtärztliches Rettungsdienstpersonal nebeneinander herarbeiten. Eine ärztliche Leitung des Rettungsdienstes ist erforderlich. Dies sollte auf Kreisebene erfolgen, oder auf Orginisationsebene der Rettungsdienstanbieter.

These 61

Es ist nicht nachhaltig, in jedem Rettungsdienstbereich einen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst vorzuhalten.

Anmerkung:

Einspruch! Siehe These 59.

These 62

Die bereits angestoßenen Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Notärzte sind fortzusetzen. Der vorgesehene Bericht an die Bereichsausschüsse ist wenig hilfreich, da diese die Ergebnisse nicht nachhaltig nachvollziehen können.

Anmerkung:

Einspruch! Zuerst muß der Notarztdienst in seiner jetzigen Form hinterfragt werden. Sind die Kosten für den Einsatz ärztlichen Personals rechtfertigbar? Ist es zweckmäßig zwei Fahrzeuge zu einem Notfallort zu senden, einen Patienten mit einem venösen Zugang zu stabilisieren und ins Krankenhaus zu transportieren? Sollte nicht Rettungsdienstpersonal in die lage versetzt werden einen venösen Zugang in Eigenverantwortung zu legen? Wird nicht jeder Rettungsassistent im Legen peripherer Zugänge ausgebildet? Was spricht dagegen diese Kenntnisse einzusetzen? Delegation durch den ärztlichen Leiter, so wie es auf Intensivstationen in Krankenhäuser üblich ist. Der Arzt legt die Rahmenbedingungen fest, er bildet aus, bildet fort, deligiert, überwacht. Er muß nicht bei jedem Notfall persöhnlich anwesend sein. Telemedizin ist das Stichwort. Durch moderne Technik ist es nicht notwendig das er sich zu jedem Notfallort persöhnlich begibt. In den USA ist die Delegation per Telemedizin Standard, in Deutschland Neuland.

Thesen des Arbeiter Samariter Bundes (ASB) zur Situation des Rettungsdienstes in Baden Württenberg mit kritischen Anmerkungen von Christoph Eisenmann

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