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Der Gesetzgeber in Baden Württenberg schreibt vor, daß 95 % der Einsatzorte des Rettungsdienstes innerhalt von 10 Minuten zu erreichen sind. Aber wie sieht es in der Realität aus? Gibt es nicht gänzlich unterversorgte Zonen in Baden Württenberg? Ich versuche zu beweisen, daß sogenannte "Tote Zonen" weggerechnet werden können. Trotz diesem Wegrechnen haben die meisten Rettungsdienstsbereiche die Gesetzesvorlagen nicht erfüllen können:

Von 37 Rettungsdienstbereichen haben

im Jahr 2003 15 Rettungsdienstbereiche

im Jahr 2004 17 Rettungsdienstbereiche

im Jahr 2005 16 Rettungsdienstbereiche

im Jahr 2006 13 Rettungsdienstbereiche

die Vorgaben erfüllt (Quelle Sozialministerium Baden Württenberg)

Ich gehe davon aus, daß die Bereiche, die es geschafft haben, es nur geschafft haben indem sie die Zahlen legal schöngerechnet haben.

Eine Meisterleistung! Die Hilfsfristen werden nicht eingehalten! Wo bleiben die politischen Konsequenzen?


Das Sozialministerium definierte die Hilfsfrist auf Anfrage des Langtagsabgeordneten Dr. Ulrich Noll FDP/DVP wie folgt:

Schreiben vom 3. März 2008 Nr. 51–0141.5/14/2178

§ 3 Abs. 2 Satz 6 RDG bestimmt, dass die Hilfsfrist aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen soll. Aufbauend hierauf legt der Rettungsdienstplan 2000 Folgendes fest: Die Vor- gaben zur Einhaltung der Hilfsfrist sind erfüllt, wenn sie in 95 % aller Einsätze im Zeitraum eines Jahres im gesamten Rettungsdienstbereich eingehalten wird. Unter die 5 %-Toleranzgrenze fallen neben den nicht beeinflussbaren Ausnahmesituationen (höhere Gewalt) insbesondere auch verkehrsbedingte Ausnahmesituationen. Unter diesen strengen Vorzeichen darf nur in einem von 20 Fällen die Hilfsfrist überschritten werden. Die Hilfsfrist bezeichnet hierbei den Zeitraum zwischen dem Eingang der Notfallmeldung in der Rettungsleitstelle und dem Eintreffen des Rettungs- dienstes am Notfallort an Straßen (also den wesentlichen Teil des Zeitraums, der einer organisatorischen Beeinflussung im Rettungsdienst zugänglich ist). Der „Eingang der Notfallmeldung“ beschreibt in diesem Zusammenhang den Zeitpunkt, ab dem der Disponent in der Rettungsleitstelle aufgrund der einge- gangenen Informationen über das Notfallereignis in der Lage ist, mit der Disposition der Rettungsfahrzeuge zu beginnen.

Prima! Machen wir einmal eine kleine Rechenübung:

2 Gemeinden:

Stadt A 100.000 Einwohner, Standort Rettungswagen und Notarzt

Stadt B 10.000 Einwohner, Kein Rettungsdienst.

Entfernung zwischen A und B 17 Kilometer (Hilfsfrist kann nicht eingehalten werden)

Einsätze in A 10.000 (alle werden innerhalb 10/15 Minuten erreicht)

Einsätze in B 400 (Keiner wird innerhalb 10/15 Minuten erreicht)

Die Überlegung, die Anzahl der Einsätze in B gringer ausfallen zu lassen wird begründet ,dass die meisten Einwohner von B in A arbeiten, und damit Betriebsunfälle in B seltener sind. Auch befindet sich die Nachtszene primär in A. Schlägereien, Alkoholsierte findet man primär in A. B ist ländlich. Die Welt ist noch in Ordnung.

Summe 10400 Einsätze davon 400 nicht Rechtskonform = 96.16% der Rettungseinsätze wird innerhalb der gesetzlichen Vorlagen bedient, obwohl 9.09% Prozent der Bevölkerung in einer “Todeszone” wohnen.

Trotz einer "Todeszone" wurden die rechtlichen Vorgaben eingehalten.

Begründung des Leistungsträgers in B keine Wache zu betreiben: Da es in B kein Krankenhaus gibt, und nur wenige Niedergelassene Ärzte in B eine Qualifikation “Notarzt” besitzen würde es nichts bringen, wenn wir in B eine Rettungswache,mit besetzten Rettungswagen betreiben. Einen Notarztdienst gäbe es deshalb immer noch nicht. Das der Leitende Notarzt im Bereich einer Wache B ärztliche Massnahmen an qualifizierte Mitarbeiter deligieren könnte, wird aus Standespolitischen Erwägungen nicht in Betracht gezogen. Die untragbare Situation wird hingenommen. Und es besteht ja auch kein rechtlicher Bedarf, da der Träger sich rechtlich innerhalb des Rettungsdienstgesetzes Baden Württenberg bewegt.

Dazu eine praktische Aussage des Ministerium für Arbeit und Soziales an den Landtag:

“Nach Aussage des örtlichen Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Zollernalb ist die Stationierung eines Rettungswagens im Raum Burladingen derzeit nicht vorgesehen, zumal sich dadurch die Hilfsfrist des Notarztes nicht verkürzen lässt.”

Ministerium für Arbeit und Soziales: Dezember 2005 Nr. 51–01415/13/4860

Burladingen hat lt. Wikipedia 12709 Einwohner

Von der Webseite DRK Burladingen, Ringingen:

"Es gibt Verletzungen und plötzlich auftretende Erkrankungen, bei welchen die Hilfe des Rettungsdienstes zu spät kommt, um den Tod oder bleibende Schädigungen zu verhindern. Die lebensrettenden Sofortmaßnahmen durch Augenzeugen des Geschehen könnten diesen tragischen Ausgang oft verhindern. Erste-Hilfe kann Leben retten, keinesfalls als Ersatz für diese Erste-Hilfe durch die Augenzeugen gedacht ist der planmäßige Einsatz von besonders hilfekundigen Menschen als Vorhut für den Rettungsdienst welche im Zollernalbkreis erfolgt. Wir nennen diese Helfer Ersthelfer und alarmieren diese Helfer planmäßig mit, wenn wir einen Notruf erhalten und wissen, dass der Rettungswagen und Notarzt eine geraume Zeit bis zum Eintreffen an der Notfallstelle benötigen werden, der Ersthelfer aber eine deutliche Zeit vor dem Rettungsdienst eingreifen könnte.

Die Erreichbarkeit dieser Ersthelfer ist und bleibt dem Zufall überlassen. Wenn aber in einem Gemeindeteil gleich drei oder mehr Ersthelfer in die Alarmierung einbezogen sind, wird die Wahrscheinlichkeit recht hoch tatsächlich einen oder mehrere Ersthelfer an die Einsatzstelle zu bekommen."

Die Erreichbarkeit dieser Ersthelfer ist und bleibt dem Zufall überlassen! Realität im Rettungswesen in Baden Württenberg!

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