Spende für Die Linke: Gemeinsam für eine bessere Zukunft – auch mit Kleingeld!

Liebe Unterstützer:innen,

Manchmal sind es die kleinen Dinge im Leben, die den größten Unterschied machen – wie zum Beispiel das Kleingeld, das in der Couch verstaubt oder der Euro, den du beim Einkaufen nicht brauchst. Was wäre, wenn du diese losen Münzen für eine bessere Zukunft einsetzen könntest? Und nein, wir meinen nicht für die nächste Tüte Gummibärchen – sondern für die Ziele der Partei Die Linke!

Mit deinem Beitrag, egal wie klein, hilfst du uns, eine gerechtere, solidarischere Welt zu schaffen. Du hast keine Ahnung, wie weit ein Euro kommen kann – fast so weit wie unsere Vision von sozialer Gerechtigkeit! 😊

Also, worauf wartest du? Dein Euro wird unser nächster großer Schritt. Vielleicht noch nicht für den Weltfrieden, aber definitiv für eine bessere Gesellschaft.

Danke, dass du uns hilfst, unsere Ziele noch besser verfolgen zu können!

Spendenkonto

 

Die Linke - Kreisverband Biberach

  • Kreissparkasse Biberach
  • IBAN: DE41 6545 0070 0007 0967 70
  • BIC: SBCRDE66XXX
  • Zahlungsgrund: Spende, Vorname, Name, Adresse

Bitte geben Sie unbedingt Ihren Namen und Ihre Adresse an, da das Parteiengesetz verbietet, anonyme Spenden anzunehmen. Auf Wunsch stellen wir Ihnen gerne eine Spendenbescheinigungen aus.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Parteispenden

Nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) sind Zuwendungen von natürlichen Personen (Spenden, Mandatsträger- und Mitgliedsbeiträge) an politische Parteien wie folgt steuerlich abzugfähig:

Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.650,- €, bei zusammen veranlagten Ehegatten 3.300,- € jährlich, werden nach dem EStG § 34g berücksichtigt, indem 50% des zugewendeten Betrages, d.h. max. 825,- € bzw. 1.650,- €, von der Steuerschuld abgezogen werden.

Außerdem sind Zuwendungen an politische Parteien bis zu einer Höhe von 1.650,- € bzw. 3.300,- € nach dem EStG § 10 Absatz 2 steuerlich abzugsfähig. Sie können als Sonderausgaben geltend gemacht werden, wenn für sie nicht eine Steuerermäßigung nach § 34g gewährt worden ist.